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Rechtsanwalt Sokolowski | Strafverteidiger

2019-6-23 · Die Wahrung der Schriftform nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch ein elektronisches Dokument setzt nach § 55a Abs. 3 VwGO voraus, dass das elektronische Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden… Qualifizierte Signatur nicht unbedingt erforderlich weiterlesen...

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